eVB-Nummer beim Halterwechsel: Was Käufer und Verkäufer wissen müssen

Die eVB-Nummer beim Halterwechsel ist für den Käufer Pflicht: Mit der Ummeldung endet der Versicherungsvertrag des Vorbesitzers automatisch, der neue Halter muss eine eigene elektronische Versicherungsbestätigung mitbringen. Was Käufer und Verkäufer wissen müssen.

Was beim Verkauf passiert

Sobald die Zulassungsstelle den Halterwechsel einträgt, informiert sie den bisherigen Versicherer elektronisch. Dieser beendet den Vertrag und rechnet anteilig ab. Der bisherige Halter muss nichts weiter tun.

Was der Käufer braucht

Ablauf der Ummeldung

Sonderfall: Fahrzeug wird nicht umgemeldet

Meldet der Käufer das Fahrzeug nicht um, bleibt es zunächst auf den Verkäufer zugelassen. Bei Verstößen droht der Verkäufer in Erklärungsnot. Daher: Verkauf schriftlich dokumentieren, Käuferdaten aufbewahren und der Zulassungsstelle den Verkauf anzeigen.

Übergangszeitraum zwischen Kauf und Ummeldung

Unmittelbar nach dem Kauf und vor der Ummeldung ist das Fahrzeug noch auf den Vorbesitzer zugelassen — und damit technisch noch über dessen Versicherung abgedeckt. Diese Übergangsphase sollte so kurz wie möglich sein. Versicherer können für Fahrten zwischen Kauf und Ummeldung die Haftung im Einzelfall einschränken, wenn der neue Fahrer nicht ausdrücklich vom alten Versicherer als berechtigt anerkannt wurde.

SF-Klasse beim Halterwechsel

Die SF-Klasse des Verkäufers geht nicht auf den Käufer über. Jeder Halter baut seine eigene Schadenfreiheitsklasse auf. Der Käufer beginnt seinen neuen Vertrag mit seiner eigenen SF-Klasse. Hat er zuvor noch kein eigenes Fahrzeug versichert, startet er üblicherweise in der SF 0 oder profitiert von einer Zweitwagenregelung, falls er bereits als Mitfahrer eingetragen war.