Grobe Fahrlässigkeit in der Kfz-Versicherung: Was versichert bleibt und was nicht
Grobe Fahrlässigkeit in der Kfz-Versicherung kann zur Leistungskürzung der Vollkasko führen — moderne Tarife verzichten häufig auf diesen Einwand, aber nicht alle. Was versichert bleibt und was nicht, im Überblick.
Was ist grobe Fahrlässigkeit?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt — und dieser Verstoß bei normalem Nachdenken vorhersehbar war. In der Praxis sind das Situationen wie rote Ampeln überfahren, Nutzung des Mobiltelefons am Steuer, starkes Überholen trotz Sichtbehinderung oder das Fahren mit abgefahrenen Reifen.
Wann kann der Versicherer die Leistung kürzen?
Was grobe Fahrlässigkeit NICHT ist
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
Viele moderne Vollkasko-Tarife enthalten den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Das bedeutet: Selbst wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, zahlt die Kasko ohne Kürzung. Prüfen Sie beim Tarifvergleich, ob dieser Verzicht enthalten ist — er ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal.
Haftpflicht vs. Kasko bei grober Fahrlässigkeit
In der Kfz-Haftpflicht gilt grobe Fahrlässigkeit nicht als Leistungsausschluss gegenüber dem Geschädigten — er erhält seinen Schaden in jedem Fall ersetzt. Der Versicherer kann jedoch beim Verursacher Regress nehmen, typischerweise bis zu 5.000 Euro. In der Vollkasko hingegen kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen, sofern kein Verzicht vereinbart wurde.
Beweislast und Ermittlung grober Fahrlässigkeit
Die Beweislast liegt beim Versicherer: Er muss grobe Fahrlässigkeit nachweisen, um die Leistung kürzen zu können. In der Praxis ist das oft gar nicht einfach — besonders bei Verkehrsunfällen ohne klare Beweislage. Viele Kürzungen werden von Versicherungsnehmern erfolgreich angefochten. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann helfen, wenn der Versicherer eine Kürzung ankündigt.
Häufige Streitfälle rund um grobe Fahrlässigkeit
Regressanspruch des Versicherers bei der Kfz-Haftpflicht
In der Kfz-Haftpflicht zahlt der Versicherer den Schaden des Unfallgegners in jedem Fall — auch bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Allerdings kann der Versicherer anschließend vom Schädiger Regress verlangen, also einen Teil der gezahlten Summe zurückfordern. Das Regressrisiko bei grober Fahrlässigkeit beläuft sich auf bis zu 5.000 Euro im Regelfall. Bei vorsätzlichen Handlungen kann der Regress unbegrenzt sein.
Alkohol und Drogeneinfluss: Kein Fahrlässigkeitsfall
Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt nicht als grobe Fahrlässigkeit, sondern als Vorsatz. In diesem Fall kann der Versicherer die Vollkasko-Leistung vollständig verweigern — nicht nur kürzen. Außerdem droht Regress für die ausgezahlten Haftpflichtleistungen. Die Konsequenzen sind also deutlich schwerwiegender als bei grober Fahrlässigkeit im engeren Sinne.
Praktische Empfehlungen für den Tarif-Vergleich
Grobe Fahrlässigkeit und Gerichtsurteile: Was die Praxis zeigt
Deutsche Gerichte haben in zahlreichen Urteilen konkretisiert, was als grobe Fahrlässigkeit gilt. So urteilte der BGH, dass Überfahren einer roten Ampel in der Regel als grob fahrlässig gilt. Das Benutzen eines Smartphones am Steuer wurde ebenfalls mehrfach als grob fahrlässig eingestuft. Demgegenüber ist normales Abfahren von der Fahrbahn auf trockener Straße oft nur einfache Fahrlässigkeit. Das zeigt: Die Grenze ist fließend und der Einzelfall entscheidend.
Grobe Fahrlässigkeit bei der Kfz-Haftpflicht: Regressrisiko
Bei der Kfz-Haftpflicht zahlt der Versicherer den Schaden des Unfallgegners stets vollständig — das ist gesetzlich vorgeschrieben. Jedoch kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit Regress beim Schädiger nehmen. Das Regressrisiko ist auf 5.000 Euro begrenzt (§ 5 PflVG), bei vorsätzlichem Handeln entfällt die Begrenzung.