Totalschaden beim Auto: Wiederbeschaffungswert, Restwert und Ihre Rechte
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen. Was Versicherungen dann zahlen, wie Wiederbeschaffungswert und Restwert berechnet werden und welche Rechte Sie als Geschädigter haben.
Was ist ein Totalschaden?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Die Reparatur wäre dann wirtschaftlich unvernünftig. Der Versicherer zahlt in diesem Fall nicht die Reparatur, sondern den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs.
Berechnung der Entschädigung
Entschädigung = Wiederbeschaffungswert – Restwert. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie zahlen müssten, um ein vergleichbares Fahrzeug in gleichem Zustand zu kaufen. Der Restwert ist das, was für das beschädigte Fahrzeug noch erzielt werden kann.
Die 130-Prozent-Regel
Die 130-Prozent-Regel ermöglicht Ihnen, das Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 Prozent übersteigen — und Sie das Fahrzeug anschließend mindestens 6 Monate weiter nutzen. Die Versicherung zahlt dann die Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes.
Restwert: Rechte des Geschädigten
Als Geschädigter müssen Sie das Fahrzeug nicht zum Restwert verkaufen, den der Versicherer ermittelt hat. Sie können den Wagen behalten, haben aber keinen Anspruch auf den vollen Wiederbeschaffungswert. Sie dürfen das Fahrzeug auch anderweitig verkaufen — der tatsächlich erzielte Preis wird angerechnet.
Mehrwertsteuer beim Totalschaden
Ist die Mehrwertsteuer (MwSt) im Wiederbeschaffungswert enthalten? Kaufen Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug und weisen das nach, erhalten Sie die MwSt erstattet. Kaufen Sie kein Ersatzfahrzeug, wird die Entschädigung ohne MwSt berechnet (Netto-Wiederbeschaffungswert).
Totalschaden und Leasingfahrzeuge: Besonderheiten
Bei einem Leasingfahrzeug im Totalschaden ist die Situation komplizierter als beim gekauften Fahrzeug. Die Kaskoversicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert an den Leasinggeber — nicht an den Fahrer. Falls der Wiederbeschaffungswert unter dem noch offenen Leasingbetrag liegt, entsteht eine Unterdeckung. Eine GAP-Versicherung (Guaranteed Asset Protection) schließt diese Lücke. Wer ein Leasingfahrzeug fährt, sollte immer prüfen, ob eine GAP-Deckung im Leasingvertrag oder der Kaskoversicherung enthalten ist — andernfalls droht eine Nachzahlungspflicht gegenüber der Leasinggesellschaft.