Auto Totalschaden durch Hochwasser: Was zahlt die Kaskoversicherung?
Wenn Hochwasser ein Fahrzeug so stark beschädigt, dass eine Reparatur unwirtschaftlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Was die Kaskoversicherung dann zahlt und worauf Sie achten müssen.
Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In der Praxis spricht man auch dann von einem Totalschaden, wenn die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts erreichen (130-Prozent-Grenze). Bei Hochwasserschäden ist das häufig der Fall: Wassereindrung in Elektronik, Motor und Fahrgastzelle macht die Reparatur oft unwirtschaftlich.
Was zahlt die Kasko bei Totalschaden?
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden durch Überschwemmung zahlt die Teilkasko den Wiederbeschaffungswert zum Schadenszeitpunkt abzüglich des Restwerts. Der Restwert ist der Wert des Wracks auf dem freien Markt. Versicherer holen in der Regel mehrere Restwertangebote ein — das höchste Angebot wird als Restwert angesetzt. Sie können das Wrack behalten, müssen sich dann aber den Restwert von der Entschädigung abziehen lassen.
GAP-Deckung: Schutz bei Finanzierung
Wenn das Fahrzeug finanziert oder geleast ist, kann eine Lücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der noch offenen Restschuld entstehen — besonders bei neueren Fahrzeugen mit hohem Wertverlust. Die GAP-Deckung (Guaranteed Asset Protection) schließt diese Lücke. Ohne GAP-Schutz müssten Sie die Differenz aus eigener Tasche zahlen, obwohl das Fahrzeug nicht mehr existiert.
Neupreisklausel: Besserer Schutz für junge Fahrzeuge
Eine Neupreisklausel sichert zu, dass bei Totalschaden innerhalb der ersten Monate nach der Erstzulassung nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern der Neupreis erstattet wird. Je nach Versicherer gilt das für 6 bis 24 Monate nach der Erstzulassung. Für Neufahrzeuge ist diese Klausel besonders wertvoll, da der Wiederbeschaffungswert im ersten Jahr stark sinkt.
Restwert: Dürfen Sie das Wrack behalten?
Ja, Sie dürfen das Wrack behalten — der Restwert wird dann von der Entschädigung abgezogen. Wenn Sie das Wrack selbst verkaufen möchten, achten Sie darauf, dass Sie den bestmöglichen Preis erzielen. Versicherer sind nicht verpflichtet, das Wrack zu übernehmen. Sie können aber auch das Restwertangebot des Versicherers ablehnen, wenn Sie einen besseren Käufer finden — solange Sie das innerhalb der gesetzten Frist mitteilen.