Fahrzeug durch Überschwemmung beschädigt: Welcher Versicherer zahlt?

Überschwemmungen verursachen jedes Jahr tausende Fahrzeugschäden in Deutschland. Wer zahlt, hängt vom Einzelfall ab: Lage des Fahrzeugs, Verhalten des Fahrers und den genauen Vertragsbedingungen.

Das stehende Fahrzeug: Klar für Teilkasko

Wenn Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt ist und eine Überschwemmung durch Starkregen, Flusshochwasser oder Sturzflut eintritt, ist die Teilkasko zuständig. Voraussetzung: Das Wasser kam von außen durch ein Naturereignis. Das gilt für Fahrzeuge auf der Straße, in Tiefgaragen, auf Parkplätzen und in Garagen — sofern das Wasser nicht durch aufsteigendes Grundwasser, sondern durch Oberflächenwasser eindrang.

Fahrt durch überflutete Straßen: Wann greift welche Kasko?

Sobald ein Fahrer aktiv handelt, wird die Lage komplizierter. Aquaplaning durch unerwartet starken Starkregen gilt als unverschuldetes Ereignis — hier zahlt die Teilkasko für eigene Schäden, die Haftpflicht für Drittschäden. Anders ist es, wenn der Fahrer eine sichtbar überflutete Straße anfährt: Dann bewertet der Versicherer den Vorgang als grob fahrlässig und kann die Vollkasko-Leistung kürzen.

Fallbeispiele aus der Praxis

Grundwasser: Die unterschätzte Ausnahme

Viele Kfz-Versicherungen definieren Überschwemmung als Überflutung durch Oberflächenwasser. Aufsteigendes Grundwasser fällt häufig nicht unter diese Definition — und ist dann nicht durch die Teilkasko gedeckt. Besonders in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel ist das relevant. Prüfen Sie Ihre AKB auf die genaue Formulierung, bevor Sie davon ausgehen, dass Grundwasserschäden gedeckt sind.

Innenraum vollgelaufen: Schimmel und Folgeschäden

Wenn Wasser in den Fahrzeuginnenraum eindringt, entstehen oft Folgeschäden: nasse Elektronik, Schimmelbildung, korrodierte Leitungen. Diese Folgeschäden sind von der Teilkasko grundsätzlich abgedeckt, sofern der Eintritt des Wassers durch ein gedecktes Ereignis verursacht wurde. Wichtig: Den Schaden sofort melden und das Fahrzeug professionell trocknen lassen — Schimmelschäden durch verzögerte Trocknung können als Obliegenheitsverletzung gewertet werden.