Auto lange in der Werkstatt: Was passiert mit der Versicherung?
Manchmal dauert die Reparatur Wochen oder sogar Monate. Viele Fahrzeughalter machen sich dann Gedanken: Ist das Auto noch versichert? Besteht Schutz, auch wenn es nicht bewegt wird? Die Antworten sind differenzierter als erwartet.
Bleibt mein Auto während des Werkstattaufenthalts versichert?
Ja — solange das Fahrzeug zugelassen ist, bleibt die Kfz-Haftpflichtversicherung aktiv. Das gilt unabhängig davon, wo das Fahrzeug steht: auf der Straße, in einer Garage oder in der Werkstatt. Auch die Kaskoversicherung (Teilkasko und Vollkasko) bleibt in Kraft. Ein langer Werkstattaufenthalt ändert am Versicherungsschutz des Halters zunächst nichts.
Was die eigene Kaskoversicherung im Werkstattfall abdeckt
Die eigene Kaskoversicherung sichert das Fahrzeug gegen typische Risiken ab — auch wenn es in der Werkstatt steht. Das bedeutet: Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Unwetterereignisse (Hagel, Sturm) oder Überschwemmungen können grundsätzlich von der Kaskoversicherung abgedeckt werden. Voraussetzung ist, dass das betreffende Schadensrisiko im Tarif eingeschlossen ist.
Werkstatthaftung: Wenn die Werkstatt für Schäden verantwortlich ist
Werkstätten haften nach § 631 ff. BGB für Schäden, die durch ihre Arbeit entstehen. Das umfasst fehlerhafte Reparaturen, Beschädigungen des Fahrzeugs während der Standzeit sowie den Verlust von mitgebrachtem Zubehör. Die Werkstatthaftung ist eine gesonderte Haftungsgrundlage, die unabhängig von Ihrer eigenen Kfz-Versicherung greift.
Lange Werkstattaufenthalte: Wann eine Außerbetriebsetzung sinnvoll ist
Wenn das Fahrzeug für viele Monate nicht bewegt wird, kann eine vorübergehende Außerbetriebsetzung sinnvoll sein. Sie beendet die Versicherungspflicht und spart Beiträge. Wichtig: Nach der Außerbetriebsetzung besteht kein Haftpflichtschutz mehr und das Fahrzeug darf nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Auch der Kaskoversicherungsschutz kann davon betroffen sein — klären Sie das vorher mit Ihrem Versicherer.
Was bei Totalschaden in der Werkstatt gilt
Wenn das Fahrzeug in der Werkstatt durch ein versichertes Ereignis (z. B. Brand) vollständig zerstört wird, greift die eigene Kaskoversicherung nach den üblichen Regeln. Bei einem Haftungsschaden der Werkstatt (z. B. Brand durch Werkstattfehler) kann zusätzlich ein Anspruch gegen die Betriebshaftpflichtversicherung der Werkstatt geltend gemacht werden.